Das Arbeitsförderungsgesetz und die Arbeitsrechtsordnung

Zur sozialverträglichen Gestaltung des wirtschaftlichen Umbruchs ist die Entwicklung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zentral. Wichtige Instrumente und Regelungen werden am 22. Juni 1990 durch das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geschaffen. Parallel dazu bemüht sich das MfAS um den zügigen Aufbau einer effektiven Arbeitsverwaltung.

Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Die wichtigsten Ziele des Arbeitsförderungsgesetzes sind:

  • Sicherung eines hohen Beschäftigungsstandes
  • Verhinderung bzw. Abbau von Arbeitslosigkeit
  • Entwicklung einer effektiven Arbeitsvermittlung
  • Förderung der beruflichen Weiter- und Ausbildungsstrukturen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
  • Bereitstellung von Umschulungsmaßnahmen

Inhaltlich lehnt sich das Gesetz eng an die Regelungen des bundesdeutschen Arbeitsförderungsgesetzes an. Um jedoch den Besonderheiten der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Situation der DDR Rechnung zu tragen, wird das Gesetz teilweise angepasst und verändert. Diese Veränderungen umfassen im Wesentlichen vier Komplexe:

  1. Einführung eines Kurzarbeitergeldes, das bei Arbeitsausfall infolge von Auftragseinbrüchen gezahlt wird.
  2. Einführung von speziellen Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Hochschul- und Fachschulabschluss.
  3. Festlegung besonderer Regelungen für Zuschüsse für Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld unter einem Betrag von 495 DM
  4. Festlegung von Übergangsvorschriften für Menschen, die nach bis dahin geltenden DDR-Rechtsvorschriften staatliche Unterstützung bekommen haben.

In der 12. Tagung der DDR-Volkskammer am 8. Juni 1990 begründet die Ministerin für Arbeit und Soziales, Regine Hildebrandt, den Entwurf des Arbeitsförderungsgesetzes.

Deutscher Bundestag

Der Gesetzesentwurf zum Arbeitsförderungsgesetz wird nach erster Lesung in den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen, der am 20. Juni 1990 eine leicht modifizierte Fassung des Gesetzes empfiehlt. Nach einer längeren Debatte stimmt die Volkskammer am 22. Juni 1990 dem AFG zu. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1990 gemeinsam mit der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion in Kraft. Bis auf einige Übergangsbestimmungen hat es bis zum 2. Oktober 1990 Bestand, ehe es durch das bundesdeutsche AFG ersetzt wird.

Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 36

Gesetzestext des am 22. Juni 1990 von der Volkskammer verabschiedeten Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Es tritt am 1. Juli 1990 mit der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion in Kraft.

Quelle: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 36, S. 403-445.
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Nach der Einführung des AFG treten Probleme auf, die von den gesetzlichen Regelungen nicht erfasst werden. Dies sind unter anderem:

  • Fehlende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen. Aus diesem Grund haben die betroffenen Personengruppen, z.B. Journalisten, Gewerbetreibende und Handwerker keinen Anspruch auf Weiter- und Fortbildungen
  • Gewährung von Arbeitslosengeld für Angehörige des MfS/AfNS
  • Gewährung des sogenannten Hausarbeitstages bei Kurzarbeit
  • Mitreisende Ehepartner und Ehepartnerinnen bei Delegierungen ins Ausland

Beispiel: Das Eisenhüttenkombinat Ost (EKO)

Das 1950 gegründete Eisenhüttenkombinat Ost (EKO) in Eisenhüttenstadt ist von den wirtschaftlichen Reformen in der DDR unmittelbar betroffen. Bereits am 16. Mai 1990 wird das EKO in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, die unter die Verwaltung der Treuhand gestellt wird. Damit ist der Betrieb erstmalig in seiner Geschichte dem Wettbewerbsdruck des globalen Stahlmarktes ausgesetzt. Gleichzeitig brechen die Auftraggeber in Osteuropa nahezu vollständig weg. Dramatische Auftragsreduzierungen sind die Folge. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, wird ein umfangreiches Sanierungs- und Personalkonzept erarbeitet, das auch den massiven Abbau von Arbeitskräften beinhaltet. Durch die Schaffung einer sogenannten „Beschäftigungsgesellschaft der EKO Stahl AG“ sollen entlassene Arbeiterinnen und Arbeiter sich weiter qualifizieren können und vor allem Ersatzarbeitsplätze geschaffen werden.

Ziel der Beschäftigungsgesellschaft ist es, bis 1994 etwa 6.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine neue Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. Zur Finanzierung der Bildungsgesellschaft stellen das MfAS und das BMA Mittel aus dem Arbeitsförderungsgesetz. Des Weiteren stellt die Europäischen Gemeinschaft Mittel aus dem Strukturfonds zur Verfügung.

Eisenhüttenstadt, Eisenhüttenkombinat Ost, Hochofen. Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-1990-1108-001, Fotograf: Rainer Weisflog

Der Hochofen des ehemaligen Eisenhüttenkombinates Ost am 8. November 1990. Von den 12.000 Arbeitsstellen sollen bis 1994 6.000 abgebaut und in die neu gegründete Beschäftigungsgesellschaft der EKO-Stahl AG übernommen werden.

Bundesarchiv, Bild 183-1990-1108-001, Fotograf: Rainer Weisflog
Eisenhüttenkombinat, Arbeiter beim Abstich. Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-1990-0724-009, Fotograf: Müller

Arbeiter am 24. Juli 1990 beim Abstich am Hochofen VI der EKO Stahl AG.

Bundesarchiv, Bild 183-1990-0724-009, Fotograf: Müller
Eisenhüttenkombinat, Schmelzer. Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-1990-1108-002, Fotograf: Rainer Weisflog

Der Schmelzer Ewald B. aus dem Eisenhüttenkombinat Ost am 8. November 1990. Er und seine Kollegen sind auf Grund der schlechten Auftragslage auf Kurzarbeit gesetzt worden.

Bundesarchiv, Bild 183-1990-1108-002, Fotograf: Rainer Weisflog
Eisenhüttenstadt, Eisenhüttenkombinat Ost, Hochofen. Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-1990-1108-001, Fotograf: Rainer Weisflog

Der Hochofen des ehemaligen Eisenhüttenkombinates Ost am 8. November 1990. Von den 12.000 Arbeitsstellen sollen bis 1994 6.000 abgebaut und in die neu gegründete Beschäftigungsgesellschaft der EKO-Stahl AG übernommen werden.

Bundesarchiv, Bild 183-1990-1108-001, Fotograf: Rainer Weisflog
Eisenhüttenkombinat, Arbeiter beim Abstich. Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-1990-0724-009, Fotograf: Müller

Arbeiter am 24. Juli 1990 beim Abstich am Hochofen VI der EKO Stahl AG.

Bundesarchiv, Bild 183-1990-0724-009, Fotograf: Müller
Eisenhüttenkombinat, Schmelzer. Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-1990-1108-002, Fotograf: Rainer Weisflog

Der Schmelzer Ewald B. aus dem Eisenhüttenkombinat Ost am 8. November 1990. Er und seine Kollegen sind auf Grund der schlechten Auftragslage auf Kurzarbeit gesetzt worden.

Bundesarchiv, Bild 183-1990-1108-002, Fotograf: Rainer Weisflog
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Die neue Arbeitsrechtsordnung

Ein zentraler Baustein der Wirtschaftsreformen in der DDR ist die Festlegung der Grundsätze der Arbeitsrechtsordnung. Die in Artikel 17 des Vertrages über die Wirtschafts,- Währungs- und Sozialunion aufgeführten Bestimmungen sichern den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern folgende Rechte:

  • Koalitionsfreiheit
  • Tarifautonomie
  • Arbeitskampfrecht
  • Betriebsverfassung
  • Unternehmensmitbestimmung
  • Kündigungsschutz

Innerhalb der hierarchisch strukturierten Planwirtschaft der DDR waren betriebliche Mitbestimmung und Rechtssicherheit für Angestellte nicht vorgesehen. Um die neuen Regelungen umzusetzen und um eine möglichst umfassende Anpassung an die arbeitsrechtliche Gesetzgebung der Bundesrepublik zu gewährleisten wird das Arbeitsgesetzbuch der DDR grundlegend umgestaltet.

Rede von Regine Hildebrandt am 8. Juni 1990 auf der 12. Sitzung der Volkskammer zur ersten Lesung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Arbeitsgesetzbuches.

Deutscher Bundestag

Gleichwohl bleiben einige spezielle Abweichungen zum bundesdeutschen Recht erhalten. Diese besonderen Regelungen werden erst mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik ausgesetzt.

  • Kündigungsschutzvorschriften zugunsten Alleinerziehender
  • Vorschriften zum Schutz erwerbstätiger Frauen
  • Regeln zur Haftung im Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsschutzrecht

Zudem werden die sogenannten Konfliktkommissionen in Schiedsstellen umgewandelt. Bei den Schiedsstellen handelt sich um Ausschüsse die bei arbeitsrechtlichen Konflikten angerufen werden. Erst wenn an dieser Stelle kein Kompromiss erzielt werden kann wird die Justiz eingeschaltet. Am 3. Oktober 1990 treten alle diese Regelungen außer Kraft und das bundesdeutsche Arbeitsrecht wird vollständig auf die „neuen“ angewendet.

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Hinweis

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